Ausschließlich für gewerbliche Kunden (für Privatpersonen gelten die gesetzlichen Bestimmungen)
1. Regelungsgegenstand
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der consulting1x1 GmbH, nachfolgend "Anbieter" genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend "Kunde" genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
1.2. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in einem gesonderten Vertrag mit dazugehöriger Leistungsbeschreibung festgelegt.
1.3. Angebote des Anbieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt werden.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütung wird mit Abnahme des Werkes fällig. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Die Höhe der Vergütung sowie der Abrechnungsmodus richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Rechnungen des Anbieters sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder durch Mahnung oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, durch Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Anbieter ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, sofern der Kunde nicht nachweist, dass dem Anbieter ein geringerer Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
2.2. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Anbieter alle dadurch entstandenen Kosten ersetzen und den Anbieter von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
2.3. Falls der Kunde vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Anbieter einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr verlangen.
2.4. Ist der Kunde bei einer Ratenzahlungsvereinbarung für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Ratenzahlung oder eines nicht unerheblichen Teils der Ratenzahlung im Verzug, kann der Anbieter die Ratenzahlungsvereinbarung kündigen und den Restbetrag sofort verlangen. Nicht unerheblich ist die rückständige Ratenzahlung dann, wenn sie die Ratenzahlung für einen Monat übersteigt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Ratenzahlung in Höhe eines Betrages in Verzug kommt, der die Ratenzahlung für zwei Monate übersteigt.
2.5. Der Anbieter ist im Rahmen eines Hostingvertrages, soweit der Kunde im Sinne der Regelung 2.4. mit der Zahlung der Hostinggebühr in Verzug kommt, berechtigt, die verbleibende Hostinggebühr für den gesamten Vertragszyklus sofort zu verlangen. Wird der Vertrag nicht gekündigt und somit automatisch um 12 Monate verlänger, wird ebenfalls die Hostinggebühr für den gesamten Vertragszyklus fällig.
3. Leistungszeit
3.1. Verbindliche Liefer-/Fertigstellungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
3.2. Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich jeweils um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Erbringung der Leistung gehindert ist. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der Anbieter auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden (Rechtsfolgen bei Verstoß)
4.1. Der Kunde hat dem Anbieter die in die Web-Site einzubindenden Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen, etc.) in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung oder Herstellung der Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich. Stellt der Kunde die Inhalte in einer Form zur Verfügung die der Aufbereitung durch den Anbieter bedarf, wird dem Kunden der dabei entstehende Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.
4.2. Den zusätzlichen Arbeitsaufwand nach Regelung 4.1. kann der Anbieter nach der ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Preisliste abrechnen.
4.3. Der Kunde ist verpflichtet dem Anbieter alle sonstigen zur Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. 4.4. Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, muss der Kunde den Mitarbeitern des Anbieters während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
4.5. Bei verspäteter Zurverfügungstellung von Materialien und Daten behält der Anbieter das Recht vor, eine stand-by-Gebühr je angefangenen Tag ab Überschreiten des dritten Tages nach dem vereinbarten Zulieferungstermin der Kundenunterlagen abzurechnen. Die Höhe der stand-by-Gebühr entspricht der Höhe der Kosten, die dem Anbieter in Bezug auf seine Mitarbeitervergütung anfallen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen ist.
4.6. Bei verspäteter Mitwirkungshandlungen behält sich der Anbieter das Recht vor, sofern der vereinbarte Terminplan eingehalten werden soll und dadurch zusätzliche Nacht-, Wochenend- und/oder Feiertagsarbeitszeiten anfallen, diese gesondert auf Basis der ausdrücklich oder konkludent vereinbarten Preisliste zuzüglich 25% Aufschlag abzurechnen.
5. Rechte Dritter / Rechtsverletzung
5.1. Der Kunde stellt sicher, dass das von ihm gelieferte Material insbesondere Fotos, Texte und Kartenausschnitte frei von Rechten Dritter ist oder dass er berechtigt ist, diese Inhalte für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und insbesondere im Internet darzustellen und/oder zum Abruf für Dritte bereit zu stellen. Sollte ein Dritter beim Anbieter die Verletzung von Rechten geltend machen, so unterrichtet der Anbieter den Kunden. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen des Dritten und anfallenden Schäden frei.
5.2. Ebenso stellt der Kunde sicher, dass das von ihm gelieferte Material und dessen Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen die Rechtsordnung verstoßen. Wird ein solcher Verstoß gegenüber dem Anbieter geltend gemacht, benachrichtigt der Anbieter den Kunden. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen des Dritten und anfallenden Schäden frei.
5.3. In beiden Fällen hat der Anbieter das Recht, den Zugang zur Website vorübergehend zu sperren, ohne seines Vergütungsanspruches verlustig zu werden.
5.4. Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt.
5.5. Bei der Sicherung und Betreuung der Domains wird der Anbieter im Bezug auf das Verhältnis zwischen Kunden und der Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Domain-Vergabe und übernimmt kein Haftung dafür, dass die Domains frei von Rechten Dritter sind oder die Domains überhaupt bzw. dauerhaft gesichert werden können.
5.6. Die Einziehung der in Regelung 5.1. genannten Inhalte in den vertragsgegenständlichen Auftritt bzw. die herzustellenden Programme geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde hat dem Anbieter von allen Ansprüchen Dritter, die gegen den Auftragnehmer in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzrechten oder Rechten Dritter oder wettbewerbswidriger Handlungen in Zusammenhang mit der Einbeziehung der in Regelung 5.1. genannten Inhalte erhoben werden, freizustellen. Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der die Schutzrechtsverletzung bzw. Wettbewerbsverletzung geltend macht und hat dem Anbieter sämtliche Schäden, die aus der Verletzung dieser Rechte Dritter entstehen, zu ersetzen.
5.7. Für den Fall, dass gegen den Kunden oder den Anbieter von Dritten die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, haben sich die Parteien jeweils schriftlich davon zu benachrichtigen. Dem Kunden bleibt unbenommen, betroffene Inhalte entfernen zu lassen oder so zu modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Der Anbieter hat das Recht, das Konzept oder von der Geltendmachung betroffene Dateien oder Dokumente auszutauschen oder so zu verändern, dass ebenfalls keine Schutzrechtsverletzung mehr gegeben ist.
6. Nutzungsrecht und Urheberschutz
6.1. Regelfall: Das Auftragswerk der an die consulting1x1 GmbH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
6.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der consulting1x1 GmbH sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
6.3. Ohne Zustimmung der consulting1x1 GmbH dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
6.4. Die Werke der consulting1x1 GmbH dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
6.5. Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig, sie bedürfen der Einwilligung der consulting1x1 GmbH.
6.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der consulting1x1 GmbH.
6.7. Über den Umfang der Nutzung steht der consulting1x1 GmbH ein Auskunftsanspruch zu.
6.8. Der Anbieter bleibt berechtigt, die erstellten Gewerke sowie wesentliche Bestandteile und Funktionalitäten der Gewerke auch im Rahmen anderer Verträge weiter zu verwenden.
7. Urheberrechtsvermerk / Referenznachweis
Der Anbieter ist berechtigt, an geeigneter Stelle der Applikation sein Logo mit einer Verlinkung zum Internet-Auftritt (www.consulting1x1.com) zu platzieren. Bei Offline-Projekten kann an geeigneter auch die vollständige Firmenadresse platziert werden. Der Anbieter ist zudem berechtigt, das realisierte Projekt in Geschäftsbroschüren mittels Screenshots und bei Präsentationen als Referenzprojekt anzuführen.
8. Datensicherung
8.1. Bei der Entwicklung von Softwareprojekten / Webseiten auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Servern / Hosting-Paketen, hat der Kunde unverzüglich alle Daten zu sichern, die seitens des Anbieters auf den Server bzw. Computer des Kunden übermittelt werden. Der Anbieter haftet nicht für den Verlust der auf den Server bzw. Computer des Kunden übertragenen Daten.
8.2. Im Rahmen von bereitgestellten Servern / Hosting-Paketen obliegt die Sicherung aller relevanten Daten dem Kunden. Die hierfür benötigten Zugangsdaten, können Sie im Falle des nicht Vorliegens bei uns erfragen.
9. Domains / Hosting
9.1. Der Anbieter ist berechtigt, im Zuge von Umstellungs- und Erweiterungsmaßnahmen die vom Kunden beauftragte Domain auf einen anderen Provider zu übertragen. Dem Kunden ist bekannt, dass die Registrierung einer Domain nur dann erfolgt, wenn diese technisch und registratorisch noch verfügbar ist. Der Anbieter schuldet insoweit nur das Bemühen zur Erlangung der Domain, nicht einen entsprechenden Erfolg. Die Verantwortlichkeit für die Auswahl der beantragten Domain liegt alleine beim Kunden.
9.2. Der Anbieter gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 98,5% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Anlagen aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. Der Anbieter kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
10. Vertragsdauer und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
10.1. Der Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen.
10.2. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt werden, ansonsten wird der Vertrag automatisch um 12 Monate verlängert.
10.3. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.4. Nicht genutzte Monatskontingente können innerhalb eines Vertragsjahres auf Folgemonate übertragen werden. Ausgeschlossen ist die Übertragung in folgende Vertragsjahre.
10.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
11. Haftung
11.1. Für Mängel seiner Leistungen haftet der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter dem Kunden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbeschränkung auch im Falle eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters gilt. Die Haftung des Anbieters ist auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
11.3. Der Anbieter ist für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte nicht verantwortlich. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte den Anbieter wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Web-Site resultieren, ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
11.4. Der Anbieter haftet nicht für die Zuteilung des vom Kunden beantragten Domainnamens durch die zuständige Registrierungsstelle.
12. Abnahme
12.1. Abnahmetermine werden im Projektverlauf einvernehmlich durch die Parteien bestimmt. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen.
12.2. Sobald der Anbieter die Leistung bzw. Teilleistung erbracht hat, wird der Kunde innerhalb von zwei Wochen eine Funktionsprüfung durchführen und den Anbieter über das Ergebnis der Funktionsprüfung, insbesondere über auftretende offensichtliche Mängel, schriftlich unterrichten. Sofern der Kunde dem Anbieter innerhalb dieser Frist keine offensichtlichen Mängel anzeigt oder die Leistung des Anbieters in Gebrauch nimmt, gilt die Abnahme als erteilt.
12.3. Anlässlich der Funktionsprüfung auftretende, abnahmerelevante Mängel wird der Anbieter in angemessener Frist beseitigen oder in sonstiger Form beheben. Hiernach ist die betreffende Funktionsprüfung zu wiederholen. Die Abnahme darf nicht verweigert werden wegen unerheblicher Abweichungen der Leistung von der Leistungsbeschreibung.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
13.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes (UN-Kaufrecht) sind, soweit zulässig, abbedungen.
13.3. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Sitz das Anbieters in Leverkusen, Bundesrepublik Deutschland.
13.4. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, so ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
13.5. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
13.6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Im Übrigen gellten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Stand: 2010
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